Antragsvoraussetzungen

Grundsätzlich können alle Urheberinnen und Urheber, die seit mindestens zwei Jahren Mitglied der VG Bild-Kunst sind, und deren überlebende Ehepartner*innen bzw. eingetragene Lebenspartner*innen einen Antrag bei der Stiftung Sozialwerk stellen, sofern sie die unten aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.


Nicht antragsberechtigt sind die in den Gremien der VG Bild-Kunst und der Stiftung tätigen ehrenamtlichen Mitglieder der VG Bild-Kunst.

Beim Einreichen eines Antrags ist zu beachten, dass die Leistungen der Stiftung Sozialwerk der VG Bild-Kunst kein Ersatz für gesetzliche Sozialleistungen sind. Soweit bereits Sozialleistungen, wie zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt oder auch Grundsicherung im Rentenalter, bezogen werden, ist der individuell notwendige Lebensunterhalt gesichert. Ergänzende Unterstützung durch die Stiftung Sozialwerk kann nur gewährt werden, wenn die zuständige Behörde zusichert, dass die Unterstützung nicht auf die gewährten Leistungen angerechnet wird.


Die folgenden Leistungen können bewilligt werden:

  1. Unterstützung in akuten Notlagen (zum Beispiel durch einmalige oder befristete Hilfen als Überbrückungszahlungen zur Aufrechterhaltung bestehender Verpflichtungen)
  2. Laufende Unterstützung bei länger andauernder Bedürftigkeit (bei Unterversorgung zum Beispiel auf Grund von Unfall, Krankheit oder im Rentenalter)
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